Die Satzung des TC Blau-Weiß Baden-Baden 1953 e.V.

Hier ist zum Nachlesen der Text unserer Satzung, niedergelegt beim Amtsgericht Baden-Baden,
in der noch heute gültigen Fassung vom 16. Januar 1981


                            S A T Z U N G

§ 1 : Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Blau-Weiß e.V." am Selighof.
Er hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Baden-Baden eingetragen [VR 99]. Das Geschäftsjahr begint am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des Folgejahres.

§ 2 : Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung sowie die Förderung der Jugend. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jeder kann Mitglied werden.
Der Tennis-Club Blau-Weiß ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes.

§ 3 : Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedern:

   1. Ehrenmitglieder
   2. aktive Mitglieder
   3. Studentenmitglieder
   4. Jugendmitglieder
   5. passive Mitglieder.

Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 4 : Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sollen schriftlich gestellt werden.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§ 5 : Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

   1. durch Tod
   2. durch Austritt
   3. durch Ausschluß
   4. durch Auflösung des Vereins.

§ 6 : Austritt und Beschluß

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres für das Folgejahr dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
Wer in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden; der Beschluß bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

§ 7 : Organe

Die Organe des Vereins sind

   1. der Vorstand;
   2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 : Vorstand

Dem Vorstand gehören an

   1. der erste Vorsitzende (Präsident)
   2. der zweite Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender)
   3. der Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender)
   4. der Schriftführer
   5. der Sportwart
   6. der Jugendwart
   7. bis 9. drei weitere Mitglieder.

Die Vorstandsmitglieder 1 bis 3 bilden den geschäftsführenden Vorstand. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende zusammen
mit einem seiner beiden Stellvertreter.
Im Innenverhältnis ist bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden einer seiner Stellvertreter zusammen mit
einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Im Außenverhältnis sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, es sei denn, daß auf Antrag aus der Mitgliederversammlung diese mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl beschließt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorstand ist nur beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter entweder dem ersten Vorsitzenden oder mindestens einem seiner beiden Stellvertreter.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen.
Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung muß ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, daß in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.

Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand bleibt im Amt, bis durch satzungsgemäße Neuwahlen ein neuer Vorstand bestellt wird.
Der Vorstand gibt sich mit 2/3 Mehrheit eine Geschäfts-
ordnung; sie kann von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 9 : Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu laden sind.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

   1. Jahresbericht des Vorstandes
   2. Bericht der Kassenprüfer
   3. Entlastung des Vorstandes
   4. Neuwahlen des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
     (alle zwei Jahre)
   5. Genehmigung des Haushaltsplanes
   6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und
      etwaiger Sonderleistungen
   7. Bei geplanten Satzungsänderungen
      deren wesentlicher Inhalt
   8. Verschiedenes .

Mitglieder können bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründete Anträge zur Tagesordnung einreichen, die vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
Über die Zulassung von später eingegangenen oder in der Mitgliederversammlung gestellten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; Anträge auf Satzungsänderung sind in diesem Verfahren nicht zulässig.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; stimmberechtigt sind jedoch nur Mitglieder nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des § 8 .
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch einen Dritten vertreten lassen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorstandsmitglied, welches die Mitgliederversammlung leitet und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 : Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Miglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 11 : Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu rpüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere von dem Schatzmeister, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

§ 12 : Vereinsvermögen

Die Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen gleich welcher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Ein Vereinsmiglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilmäßig geltend machen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwenungen aus Mitteln des Vereins.

§ 13 : Gemeinnützigkeit

Der Tennis-Club Blau-Weiß e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, und zwar durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismääßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 : Haftung

Der Vorstand und seine eventuellen Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern und deren Gästen zustoßen. Der Verein haftet nicht für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit werde nachgewiesen.

§ 15 : Satzungsänderung

Zu einem Beschluß der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 16 : Auflösung

Eine Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Eine geplante Auflösung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und - wenn möglich - hinreichend begründet werden.
Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken der Stadt Baden-Baden zu.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Stadt verwaltet das Vermögen, bis wieder ein neuer Tennis-Club entsteht. Entsteht binnen fünf Jahren vom Tage der Auflösung des Tennis-Clubs ein solcher Verein nicht wieder, so fällt das Vermögen endgültig der Stadt Baden-Baden zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tennissports zu verwenden hat.







Abschrift der Satzung: jmd

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